contigo · Schule ohne mobbing e.V.
Alt-Tegel 25 · 13507 Berlin
Bankverbindung:
GLS-Bank
Konto 114 0681 500
BLZ 430 609 67
Als gemeinnütziger Verein können wir Ihnen gerne eine absetzungsfähige Quittung für Ihre Spende zusenden.
Der Verein hat das Ziel, mit seinem CONTIGO-Programm
Jede Schule kann das vorbereitete CONTIGO-Programm durchlaufen. Sie erwirbt damit das Zertifikat CONTIGO – Schule ohne Mobbing und kann auf einer entsprechenden Außentafel mit diesem Schulprofil für sich werben.
Gründungsprotokoll
Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder errichten den Verein „C O N T I G O – Schule ohne Mobbing e. V.“und geben dem Verein die nachfolgende Satzung:
1. Der Verein trägt den Namen „CONTIGO – Schule ohne Mobbing e. V.“
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet zum 31.12. des Gründungsjahres.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereines ist es, das demokratische und gewaltfreie Zusammenleben innerhalb von Schulen zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ein komplettes Anti-Mobbing-Programm, das von Eltern, Schülern und Lehrern/Sozialpädagogen einer Schule gemeinsam getragen werden soll. Ein solches Programm bietet der Verein jeder Schule an, die es wünscht.
Der Verein hat das Ziel,
– dem Mobbing unter Schülerinnen und Schülern vorzubeugen
– Mobbing mit pädagogischen Mitteln zu bearbeiten.
2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks bietet der Verein Studientage, Fachseminare, Arbeitspapiere und weitere geeignete Maßnahmen an, die die Schüler, die Eltern, die Lehrer, die Sozialpädagogen und weitere mit der Schule verbundenen Personen befähigen, Mobbing vorzubeugen und dagegen vorzugehen.
3. Der Verein stellt einen Trainerpool zusammen, aus dessen Mitte Trainer als Multiplikatoren in Schulen entsendet werden können.
4. Hat eine Schule das Anti-Mobbing-Programm im Sinne des Vereins erfolgreich durchlaufen, erhält sie ein entsprechendes Zertifikat und ist berechtigt, für zwei Jahre das Prädikat CONTIGO – SCHULE OHNE MOBBING zu führen und eine entsprechende Tafel am Eingang anzubringen.
5. Alle zwei Jahre ab Erteilung des Zertifikats findet ein Nachhaltigkeitstreffen mit dem Verein, der Schulleitung und weiteren Vertretern der Schule statt. Dabei wird gemeinsam entschieden, unter welchen Bedingungen das Prädikat CONTIGO – SCHULE OHNE MOBBING für zwei weitere Jahre geführt werden kann.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu gehören:
– zweckgebundene Arbeitsmittel für Planung und Durchführung von Studientagen und
– Supervisionstreffen,
– Herstellung von Flyern, Website, Kommunikationskosten
– Honorare für Trainer
– sowie weitere anfallende Kosten, die dem Zweck dienen.
Alle anfallenden Kosten müssen überwiegend aus Spenden und Beiträgen bestritten werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt,
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitglieder-versammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliederbeiträge,
2. Stiftungen und Spenden jeglicher Art
3. Fördermittel
Mit Gründung des Vereins wird der Mitgliedsbeitrag festgelegt, der in der jährlichen Hauptversammlung der Mitglieder bestätigt oder neu festgelegt wird. Er ist als Jahresbeitrag bis zum 01. 08. des laufenden Jahres zu entrichten. Jedes ordentliche Mitglied ist voll beitragspflichtig. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen auf Antrag Beitragsermäßigungen gewähren. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt per Einzugsermächtigung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne von § 26 BGB, durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende.
2. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: 1. Vorsitzende|r, 2. Vorsitzende|r.
3. Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung zur Bewältigung des allgemeinen Betriebes einsetzen, die seinen Weisungen unterworfen ist.
4. Vorstand und Geschäftsleitung treten nach Bedarf zur Beratung zusammen.
5. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
6. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
7. Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied hat eine Ersatzwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Wiederwahl ist zulässig.
8. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben gesonderte Ausschüsse einsetzen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes zweite Jahr zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung sachlich und rechnerisch auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen haben. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des neuen Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
i) Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
j) Auflösung des Vereins.
k) Anfechtung von Ausschlussentscheidungen des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 3 d.
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Abweichend hiervon bedarf es einer Zweidrittelmehrheit bei: Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Änderungen des Vereinszwecks.
4. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung, einfache Anträge eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und begründet sein.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn sie
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 Prozent der Mitglieder beantragen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 DBG wird versichert.
Berlin, den 12. Januar 2012
Der Vorstand (Walter Taglieber, 1. Vorsitzender)